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Jansen / Sommer, SGB I § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 7, 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 wurden den §§ 53, 54 jeweils die Abs. 6 angefügt. Darin ist geregelt, dass die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Geldleistungen, die aufgrund Abtretung, Verpfändung oder Pfändung an Dritte ausgezahlt wurden, auch von diesen Dritten als Haftendem zurückgefordert werden können (Gesamtschuldnerschaft, Geltendmachung durch Verwaltungsakt – vgl. Komm. zu § 53). § 71 bestimmt dazu als Überleitungsvorschrift, ab wann diese Regelungen des Verfahrens auch auf diese Dritten anwendbar sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Verfahrensrechtliche Regelungen können und sind im Regelfall auch auf laufende Verwaltungsverfahren anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.9.1951, 1 BvR 61/51; ebenso BVerfG, Entscheidung v. 31.5.1960, 2 BvL 4/59). Für die Frage, ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden kann, ist jedoch fraglich, ob es sich hinsichtlich einer solchen neu eingeführten Ermächtigungsgrundlage für einseitiges hoheitliches Handeln der Sozialleistungserbringer nur um eine Verfahrensvorschrift oder eine materielle Ermächtigungsnorm handelt.

 

Rz. 4

Soweit mit den Abs. 6 der §§ 53 und 54 eine Haftung des Zessionars eingeführt wurde, handelt es sich, jedenfalls unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.1.2002, B 5 RJ 26/01 R), um eine materiell-rechtliche Neuerung. Deshalb stellt sich die Frage, ob auf den Zeitpunkt der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt der Geldleistung. § 71 beschränkt daher ausdrücklich (BT-Drs. 15/4228 S. 25) die Anwendung der...

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§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.[1] § 71 angefügt durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht ...

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