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Klose, SGB I § 53 Übertragung und Verpfändung

Wolfgang Klose †
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1976 mit dem SGB I v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) in Kraft getreten.

Die Abs. 4 und 5 wurden durch Art. 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches – 1. SGBÄndG) v. 20.7.1988 (BGBl. I.S. 1046) mit Wirkung zum 1.1.1989 angefügt.

Mit Art. 2 Nr. 4, Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Durch die Vorschrift des § 53 (und § 54) werden Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld verkehrsfähig gemacht, d. h., der Berechtigte kann außerhalb der Sozialrechtsverhältnisse über sie verfügen und sie zur Erfüllung anderer Verbindlichkeiten und zur Schaffung von Kreditfähigkeit einsetzen, so wie er den an ihn gezahlten Geldbetrag verwenden kann. Zur Begründung der Regelung (BT-Drs. 7/868 S. 32) ist ausgeführt, dass das zuvor geltende Sozialrecht die Übertragung und Verpfändung von Sozialleistungen teils gar nicht, teils nur unter engen, kasuistisch geregelten Voraussetzungen gestattet. Die Vorschriften hierzu, die die Sozialleistungen fast völlig dem Rechtsverkehr entziehen, würden dem Grundsatz, dass auf Sozialleistungen ein Anspruch besteht, nicht gerecht. Sie hätten in der Praxis schon häufig zu Ergebnissen geführt, die von den Beteiligten und auch den Gerichten als unbillig empfunden wurden. Ein völliger Ausschluss von Übertragung und Verpfändung sei bei Dienst- und Sachleistungen gerechtfertigt (Abs. 1), da diese Leistungen...

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SGB I - Allgemeiner Teil / § 53 Übertragung und Verpfändung
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