Rz. 10
§ 95 geht von der Einheit des Verwaltungshandelns in Form eines Verwaltungsakts sowie eines Widerspruchsbescheids aus. Nicht vorgesehen ist damit der Fall einer selbständigen oder isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids. Gleichwohl kommt eine selbständige Anfechtung des Widerspruchsbescheids in verschiedenen Fallgestaltungen in Betracht. Insoweit finden nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Regelungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO entsprechende Anwendung (BSGE 11 S. 119, 120; BSGE 35 S. 224, 226; SGb 1976 S. 150; SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; einschränkend: SG Karlsruhe, Breithaupt 1999 S. 249 ff.). Auch durch die Änderung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch das 6. VwGO-ÄndG hat sich insoweit keine neue Rechtslage für den sozialgerichtlichen Prozess ergeben (BSG, Urteil v. 25.3.1999, B 9 SB 14/97 R, SozR 3-1300 § 24 Nr. 14; a. A. SG Karlsruhe, Breithaupt 1997 S. 917 ff.).
Rz. 11
Ob im Einzelfall eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids gewollt ist, muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden. Das gilt besonders, wenn Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine reine Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid bestehen.
Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchs ist grundsätzlich bei folgenden Fallgestaltungen denkbar:
- Es existiert kein ursprünglicher Verwaltungsakt (mehr).
- Der Widerspruchsbescheid enthält eine zusätzliche Beschwerde.
- Ein Dritter wird erstmalig beschwert.
Rz. 12
zu 1.: Der Widerspruchsbescheid kann selbständig angefochten werden, wenn kein ursprünglicher Verwaltungsakt vorhanden ist. Das kann entweder der Fall sein, wenn die Verwaltung und die Widerspruchsstelle das Fehlen der Verwaltungsentscheidung übersehen haben oder wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht mehr existiert, weil er vollständi...