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Jansen, SGG § 84 Frist und Form des Widerspruchs / 2.2 Folgen der Fristversäumnis

Hendrik Erkelenz
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Rz. 6

Im Fall der Fristversäumnis kann die Behörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Der Widerspruch kann unter Umständen in einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X umgedeutet werden. Die Behörde kann, sofern entsprechende Gründe geltend gemacht werden, Wiedereinsetzung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 gewähren. Diese Entscheidung ist für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bindend, es sei denn, dass damit in eine bestandskräftig gesicherte Rechtsposition eines Dritten eingegriffen wurde (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 85 Rn. 8a). Wiedereinsetzung kann aber auch noch durch das Gericht im Klageverfahren gewährt werden (BSGE 43 S. 19, 24 f.). Die Behörde kann im Übrigen auch durch Widerspruchsbescheid sachlich entscheiden und damit die Fristversäumnis heilen (BSG, SozR 1500 § 84 Nr. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 7 m. w. N., str., a. A. Zeihe, § 84 Rn. 10b). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Drittbetroffener Widerspruch eingelegt hat. Über den verspäteten Widerspruch eines Dritten darf regelmäßig nicht zulasten des Begünstigten in der Sache entschieden werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 7a m. w. N.).

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