1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, wer an einem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Nur den Beteiligten stehen die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte zu, insbesondere auch die Rechtsmittelbefugnis (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 6.4.2006, L 4 B 33/06 KA ER, MedR 2006, 494 zum Fall einer unterlassenen notwendigen Beiladung). Nur sie werden durch ein Urteil gebunden (§ 141 Abs. 1 SGG; vgl. LSG Saarland, Urteil v. 19.12.2006, L 5b VG 9/99, juris). § 69 statuiert noch keine Voraussetzungen für die Beteiligtenfähigkeit oder die Klagebefugnis. Das SGG spricht wie auch die Verfahrensordnungen der übrigen öffentlich-rechtlichen Gerichtszweige nicht von Parteien (Ausnahme: § 118 Abs. 3 SGG), sondern von Beteiligten (vgl. § 63 VwGO, § 57 FGO).
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Hauptbeteiligte des Verfahrens sind der Kläger, d. h. derjenige, der einen Anspruch gerichtlich geltend macht, und der Beklagte, d. h. derjenige, der in Anspruch genommen wird. Es können auch mehrere Kläger und Beklagte am Verfahren beteiligt sein (§ 74 SGG). Soweit eine Vertretung stattfindet, ist grundsätzlich der Vertretene der Beteiligte, nicht der Vertreter. Eine Ausnahme gilt für die sog. Parteien kraft Amtes wie Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker. Sie sind Beteiligte und nicht gesetzliche Vertreter (Peters-Sautter-Wolf, SGG, 4. Aufl., 10/2010, § 69 Anm. 2 m. w. N.). Ein Wechsel auf Kläger- oder Beklagtenseite ist als Klageänderung i. S. d. § 99 SGG zu werten (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2001, B 11 AL 45/01 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 14; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 99 Rn. 6). Er ist auch in der zweiten Instanz noch zulässig, nicht aber in der Revisionsinstanz (vgl. BSG, Urteil v. 23.6.1959, 2 RU 257/57, BSGE 10, 97, 102; BSG, Urteil v. 5.9.2006,...