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Häusliche Krankenpflege / 10 Zuzahlungen

Yvonne Ehrmann
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Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr haben zu den Kosten der häuslichen Krankenpflege eine Zuzahlung in Höhe von 10 % sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten. Die 10 %ige Zuzahlung ist auf die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr der Leistungsinanspruchnahme begrenzt. Die Verordnungsgebühr in Höhe von 10 EUR ist für jede Verordnung – auch ergänzende Verordnungen und jede Folgeverordnung im Laufe des Kalenderjahres – zu leisten. Alle Zuzahlungen werden bei Leistungsinanspruchnahme durch die genehmigende Krankenkasse erhoben.

Die Zuzahlungsbeträge errechnen sich aus den pro Leistungsinanspruchnahme entstehenden Kosten (Kosten für die erbrachte häusliche Krankenpflege pro Tag). Sofern sich pauschale Vergütungsbestandteile auf mehrere Kalendertage beziehen, werden diese dem ersten Tag der Leistungsinanspruchnahme zugerechnet. Die Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme wird rückwirkend aus der Rechnung des Pflegedienstes ermittelt.

Soweit die Leistungsinanspruchnahme keine 28 Tage dauerte, ist bei einer weiteren Leistungsinanspruchnahme im selben Kalenderjahr die Zuzahlung für so viele Kalendertage zu leisten, wie an der Gesamtfrist noch fehlen. Bei Jahreswechsel beginnt die prozentuale Zuzahlung bei über den Jahreswechsel genehmigten Verordnungen ebenfalls am ersten Tag der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege des neuen Jahres.

 
Wichtig

Schwangerschaft oder Entbindung

Wird häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, so sind keine Zuzahlungen von den Versicherten zu erbringen.

 
Praxis-Beispiel

Zuzahlung bei Häuslicher Krankenpflege

Der Versicherte erhält nacheinander folgende Leistungen der Behandlungspflege:

  • In der Zeit vom 5.2.2026 bis 25.2.2026 4x wöchentlicher Verbandswechsel. Die Vergütung beträgt 1...

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