Selbstständig Tätige erzielen ihre Einkünfte i. d. R. aus ihrer Erwerbstätigkeit. Dies hat zur Folge, dass sich die Ermittlung der Einkünfte am Einkommenssteuerrecht orientiert. In aller Regel ist der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige verpflichtet, eine Gewinnermittlung durchzuführen.
Zu den Grundsätzen der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gehört das Prinzip des Verlustausgleichs. Der in § 2 Abs. 3 EStG verwendete Begriff der Summe der Einkünfte umfasst sowohl die Addition positiver Einkünfte als auch das Ergebnis des
- innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) oder
- zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich)
durchzuführenden Verlustausgleichs. Demzufolge kann steuerrechtlich ein Ausgleich durch Verrechnung der auf denselben Veranlagungszeitraum entfallenden positiven und negativen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus verschiedenen Einkunftsarten erfolgen. Dies gilt jedoch nur, soweit es durch gesetzliche Vorschriften nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, einen solchen Verlustausgleich vorzunehmen.
Berücksichtigung des horizontalen Verlustausgleichs
Der horizontale Verlustausgleich ist auch bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens im Rahmen des § 15 SGB IV zu berücksichtigen. Gewinne und Verluste aus von der Vorschrift erfassten selbstständigen Tätigkeiten (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit) sind gegeneinander zu saldieren. Diese Regelung gilt auch bei der Berücksichtigung des Arbeitseinkommens als beitragspflichtige Einnahme.
Keine Berücksichtigung des vertikalen Verlustausgleichs
Der vertikale Verlustausgleich (Saldierung von negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten und umgekehrt) ist dagegen bei der Beitragsberechnung (Ermittlung ...