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Freiwillige Arbeitslosenversicherung / 7 Bemessungsentgelt bei Bezug von Arbeitslosengeld

Björn Kazda
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Im Fall der Arbeitslosigkeit werden Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung in gleicher Weise berücksichtigt wie Zeiten einer Pflichtversicherung für die Begründung und für die Festsetzung der Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt jedoch nicht auf der Grundlage der o. a. – niedrigen – beitragspflichtigen Einnahmen. Es gibt folgende Varianten:

  • Sofern in den letzten 2 Jahren vor der Entstehung des Anspruchs noch mindestens 150 Kalendertage einer versicherungspflichtigen Beschäftigung festgestellt werden können, erfolgt die Leistungsberechnung auf der Basis des daraus erzielten Arbeitsentgelts.[1]
  • Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt in den letzten 2 Jahren nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
    Dieses wird auf der Grundlage pauschalierter Arbeitsentgelte, die sich nach der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung richten, bemessen und 4 Qualifikationsstufen zugeordnet.[2]

Festlegung der für den Arbeitslosen maßgeblichen Qualifikationsstufe

Bei der Festlegung der für den Arbeitslosen maßgeblichen Qualifikationsstufe ist auf diejenige Beschäftigung abzustellen, auf die die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hat. Als fiktives Entgelt ist danach zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

  • eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern, ein Arbeitsentgelt i. H. v. 1/300 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1),
  • einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern, ein Arbeitsentgelt i. H. v. 1/360 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2),
  • eine...

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