Zu den in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig Versicherten gehört nicht das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung.[1] Die Zahlung von Pauschalbeiträgen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen schließt die zusätzliche Berechnung von Beiträgen aus diesem Arbeitsentgelt im Rahmen der freiwilligen Versicherung aus.

Abweichend hiervon müssen Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Entgelt einer von einem freiwillig versicherten Beschäftigten ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung berechnet werden, weil kein Pauschalbeitrag zur Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber zu zahlen ist.[2]

[2] BSG, Urteil v. 29.11.2006, 12 P 2/06 R.

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