Minderjährige oder wegen eines geistigen oder körperlichen Zustands aufsichtsbedürftige Personen (z. B. Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen) benötigen Aufsicht, wenn sie in der konkreten Situation des Schadensfalls nicht die notwendige Selbstkontrolle haben.[1]

[1] BGH, Urteil v. 15.4.1958, VI ZR 87/57.

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