Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls für den gesamten Schaden. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und Verhaltensregeln missachtet, die im konkreten Fall jedem hätten einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt.[25]

Ausnahmsweise sind Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit möglich, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind. In die Abwägung ist der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Jedoch sind Haftungsbeschränkungen auch bei "gröbster" Fahrlässigkeit nicht regelmäßig ausgeschlossen.[26]

[26] BAG NJW 2011, 1097.

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