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zfs 6/2016, Anforderungen an die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

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StVO § 37 Abs. 2; StPO § 244 § 261

Leitsatz

1. Unerlässlich für ein Bußgeldurteil ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, und zwar hinsichtlich des Sachverhalts sowie des Orts und der Zeit. Wenn mehrere Lichtzeichenanlagen vorhanden sind, sind deren Lage und die Funktion zueinander festzustellen.

2. Für die Berechnung der Rotlichtdauer für einen sog. "qualifizierten Rotlichtverstoß" ist grds. das Überfahren der Haltelinie maßgebend. Ob eine solche Haltelinie vorhanden war, muss daher in einem tatrichterlichen Bußgeldurteil festgestellt werden.

3. Zwar können für den Beweis eines – auch eines qualifizierten – Rotlichtverstoßes neben den Ergebnissen von Überwachungsanlagen grds. auch Schätzungen von Zeugen, insb. von Polizeibeamten herangezogen werden. Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 5.11.2015 – Ss (BS) 76/2015 (44/15 OWi)

Sachverhalt

Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße i.H.v. 200 EUR verhängt und eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. hat das OLG Saarbrücken das Urteil des AG Saarbrücken aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

"Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) führt bereits mit der erhobenen Sachrüge zu einem – zumindest vorläufigen – Erfolg, so dass es auf die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts nicht mehr ankommt"

1. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist – soweit hi...

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