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OLG Hamm Beschluss vom 07.02.2008 - 2 Ss OWi 423/07

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Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Entscheidung vom 20.04.2007)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 20. April 2007 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit - Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO - zu einer Geldbuße von 125,00 EUR verurteilt und - unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 20.08.06 gegen 2.25 Uhr befuhr der Betroffene in Recklinghausen die Rechtsabbiegerspur des Königswalles in Fahrtrichtung Herner Str. mit dem Pkw XXXXX. Die Lichtzeichenanlage, die sich auf dem Königswall befindet, zeigte bereits seit länger als 1 Sekunde für die Fahrtrichtung geradeaus Rotlicht an. Der Betroffene bog nicht in die Herner Str. nach rechts ein, sondern fuhr, obwohl die Ampel für Geradeausfahrer Rot anzeigte, geradeaus in Richtung Gaststätte Pflaumenbaum."

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Dahinstehen kann, ob die vom Betroffenen erhobene formelle Rüge ausreichend i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO begründet ist oder ob der Betroffene den Beweisantrag, dessen Nichtbescheidung er rügt, in der Rechtsbeschw...

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