aa) Auch dieser Fall[38] betrifft nicht einen Fahrzeugdiebstahl, sondern einen Einbruchdiebstahl; er ist hier aber ebenfalls interessant. Die Klägerin, die als Versicherungsnehmerin bei einem Versicherungskonsortium Sachversicherungsschutz u.a. gegen Einbruchdiebstahl auch für ihre 100 %ige Tochter, eine Edelstahlrohr GmbH, hält, verklagte den führenden Versicherer auf Erstattung eines Schadens in Höhe von insgesamt gut 521.000 EUR nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl. Bei diesem sollen an einem Wochenende vom Gelände der GmbH u.a. etwa 150t Stahlprodukte abhandengekommen sein. Die Klage war vor dem LG und BG nicht erfolgreich, weil die Tatrichter nach jeweiliger Beweisaufnahme angenommen haben, der Versicherungsnehmerin sei der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht gelungen. Wie schon betont ist es erforderlich, dass es neben der Unauffindbarkeit der ehedem vorhandenen Gegenstände auch Einbruchspuren gibt. Solche hatten weder die Polizeibeamten am mutmaßlichen Tatort noch der erste von der Beklagten beauftragte Privatgutachter unmittelbar nach dem behaupteten Diebstahl gefunden. Auf Drängen der Klägerin hatte die Beklagte etwa drei Monate später einen weiteren Gutachter beauftragt, der dann an einer Tür Einbruchspuren entdeckt hat. Um deren zeitliche Einordnung ging in der Folge der Rechtsstreit. Der Erstgutachter hatte vor dem BG bekundet, er habe sich die Tür sehr genau angesehen, weil sie sich von außen nicht habe schließen lassen; er könne deswegen mit Bestimmtheit sagen, dass bei seiner Untersuchung an der Tür keine Einbruchspuren vorhanden gewesen seien. Der Zweitgutachter konnte nicht ausschließen, dass die von ihm gefundenen Spuren erst nach der mutmaßlichen Tat entstanden seien. Aufgrund der Beweisaufnahme war das BG der Auffassung, die Versicherungsnehmerin habe nicht den Beweis erbracht, dass die vorhandenen Einbruchspuren im zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl stehen. Zwar könne auch bei Einbruchspuren, die geraume Zeit nach der Tat entdeckt werden, der Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls gelingen, wenn keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung des Diebstahls vorhanden waren. Solche Zweifel seien hier aber gegeben, weil unmittelbar nach der behaupteten Tat keine Spuren festgestellt wurden. Nach Auffassung des BG gehört der Nachweis des Vorhandenseins von Einbruchspuren, die zeitlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem behaupteten Einbruchdiebstahl stehen, zum vom Versicherungsnehmer zu erbringen Vollbeweis der Mindesttatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls ergibt.

bb) Ähnlich verhielt es sich in einem Verfahren, welches das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 28.10.2013 entschied.[39] Der Kläger verlangte wieder als Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung (VHB 2008) Versicherungsleistungen nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl in sein Haus. Zum behaupteten Tatzeitpunkt befanden sich er und seine Frau im Urlaub. Ihr Sohn verließ das Haus gegen 22.00 Uhr und kam gegen 3.20 Uhr zurück. Seinen Angaben zufolge hatte er nur ein Dachfenster im Obergeschoss einen Spalt breit offen gelassen und das Haus ansonsten verschlossen. Nach Rückkehr sei das Haus durchwühlt gewesen und die Terrassentür habe offen gestanden. Die Polizei ging nach Tatortbesichtigung davon aus, der Täter sei über das Garagendach auf das Hausdach gelangt und durch das offene Dachfenster eingestiegen, wie es auch in der ersten Schadenanzeige des Klägers stand. Einbruch-, insbesondere Hebelspuren hat die Polizei nicht dokumentiert. Einige Monate später beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen mit der Untersuchung der Terrassentür. Dort fanden sich nunmehr Hebelspuren. Diese ließen aber nach dem vom LG beauftragten Gutachter keine Rückschlüsse darauf zu, wann sie entstanden waren. Die Klage blieb erfolglos, weil die Instanzgerichte wieder das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht als erwiesen ansahen infolge der zeitlich nicht bestimmbaren Spuren. Das BG meinte, man verlange vom Versicherungsnehmer nicht zu viel, wenn man zumindest die Feststellung eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einbruchspur und behaupteter Tat fordere.

[38] OLG Hamm, Urt. v. 30.4.2014 – 20 U 63/13, VersR 2015, 1374–1376, NZB BGH – IV ZR 205/14.
[39] 5 U 118/13, n.v.; NZB BGH – IV ZR 412/13.

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