Hinweis

Die Haftung des Beklagten ergibt sich aus § 7 StVG, auch wenn sich die beiden Fahrzeuge nicht berührten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 253, zfs 2014, 257) ist das Haftungsmerkmal ("bei dem Betrieb") entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Geschehen ist demnach dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Maßgeblich bestimmend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, wie vom BGH weiter ausgeführt, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urt. v. 21.9.2010 – VI ZR 263, zfs 2011, 75) gilt ferner, dass eine Haftung aus § 7 StVG auch dann in Betracht kommen kann, wenn es sich, wie hier, um einen berührungslosen Unfall handelt. Hierzu hat der BGH im o.g. Urt. v. 21.9.2010 wörtlich ausgeführt: "Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. [ … ] Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden."

 

Erläuterung:

Der BGH legt die Haftung aus der Betriebsgefahr sehr weit aus. Es ist genügend, dass sich der Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs ereignete. Allerdings hat der BGH in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15, zfs 2017, 315) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Anwesenheit für die Haftung nicht ausreicht, sondern dass über die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Das aus der Betriebsgefahr haftende Fahrzeug muss sich in einer kritischen Verkehrslage befunden haben. Das Fahrverhalten des Fahrers muss in nachvollziehbarer Weise Auswirkungen auf das Verhalten des Geschädigten gehabt haben. Unerheblich ist dabei, ob das Fahrverhalten einen Verstoß gegen Verkehrsregeln darstellte. Die Betriebsgefahr ist vom Verschulden unabhängig. Der Halter kann sich nur durch den Unabwendbarkeitsnachweis gem. § 17 Abs. 3 StVG entlasten, wenn der Geschädigte ebenfalls mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war. Bei einem nicht selbst motorisierten Geschädigten (z.B. Radfahrer, Fußgänger, bloßen Insassen) scheidet diese Möglichkeit aus. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Reaktion des Verletzten objektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.

Autor: Verena Bouwmann

RAin Verena Bouwmann, FAin für Verkehrsrecht, München

zfs 11/2017, S. 603

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