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zfs 10/2018, Entziehung der Fahrerlaubnis; Angabe von Be ... / 1 Aus den Gründen:

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"[1] I. Der im Jahr 1993 geborene ASt. wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen."

[2] Am 16.9.2017 nahm er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr stellte die StA L. am 2.1.2018 nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ein.

[3] Mit Schreiben vom 7.12.2017 forderte das Landratsamt L. (im Folgenden: Landratsamt) den ASt. auf, bis 5.3.2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei u.a. zu klären, ob zu erwarten ist, dass der ASt. zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und ob insb. gewährleistet ist, dass das Führen eines Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum zuverlässig getrennt werden. Beigefügt war eine Liste mit 24 Begutachtungsstellen für Fahreignung. Auf der Liste ist vermerkt, dass auch jede andere Begutachtungsstelle für Fahreignung ausgewählt werden könne, die von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert sei. Auf der Internetseite www.bast.de würden Listen mit aktuellen Begutachtungsstellen gezeigt.

[4] Da der ASt. kein Gutachten vorlegte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 5.4.2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung an. Da der ASt. das zu Recht angeordnete Gutachten nicht beigebracht habe, müsse auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der ASt. hat den Führerschein am 12.4.2018 abgegeben.

[5] Über den gegen den Bescheid vom 5.4.2018 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern nach Aktenlage noch nicht entschieden. Dem Antrag auf Wiederherstellung d...

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