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zfs 10/2016, Übergangsrecht beim Berufungsbeklagten; Nac ... / 3 Anmerkung:

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Ich halte die Entscheidung nicht in allen Punkten für zutreffend.

I. Übergangsrecht

Das OLG geht zu Recht davon aus, dass die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Bekl. nach dem neuen Recht berechnet wird. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wonach auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen ist. Den unbedingten Auftrag zur Vertretung im Berufungsverfahren hat die Bekl. ihren Prozessbevollmächtigten jedoch erst nach dem 31.7.2013 erteilt.

Die Sonderregelung in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG für Rechtsmittel gilt – was vielfach übersehen wird – nur für den Rechtsmittelführer, nicht hingegen auch für den Rechtsmittelgegner (AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 61 Rn 11; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 60 Rn 60). § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ist sprachlich verfehlt und inhaltlich überflüssig und ist deshalb insb. in der Literatur heftig kritisiert worden (siehe Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1615; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O.). Bereits aus den Gesetzesmaterialien zu der fast wörtlich identischen Übergangsregelung in § 134 Abs. 1 S. 2 BRAGO folgt, dass S. 2 lediglich die Fortwirkung des bisherigen Rechts auf die nächste Instanz ausschließen soll, hingegen nicht die Geltung des bisherigen Rechts für den Rechtsmittelgegner angeordnet werden soll (siehe hierzu Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 134 Rn 8).

Im Übrigen ist die Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers nicht anwendbar, wenn man den Gesetzeswortlaut in gebührenrechtlicher Hinsicht wörtlich nimmt. Dieser erfordert nämlich, dass der Anwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung "in derselben Angelegenheit bereits tätig" war. Hieraus wird gefolgert, der Rechtsanwalt müsse bereits für den Mandanten in der ersten Instanz...

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