Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach § 69 StGB möglich bei sich aus der Tat ergebender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen – Regelfälle dieser Ungeeignetheit sind in § 69 Abs. 2 StGB enthalten. Der Täter ist dann "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen", wenn von ihm angesichts ungünstiger Prognose nicht erwartet werden kann, dass er gewillt und fähig ist, den besonderen Gefahren zu widerstehen, die sich aus der Führung des Kraftfahrzeuges für die Allgemeinheit und für ihn selbst ergeben.[39] Der Eignungsmangel muss sich dabei stets aus der Tat selbst ergeben – andere Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung: Ihre Voraussetzungen (also insbesondere die Ungeeignetheit) müssen so zur Zeit der Entscheidung über die Maßregel noch vorliegen.

Wird durch Strafurteil "die Fahrerlaubnis" entzogen, so erlischt damit ohne Weiteres jede dem Angeklagten von einer deutschen Behörde erteilte Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen, und zwar mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 S. 1 StGB). Eine Teilentziehung ist ausgeschlossen.[40] Die Fahrerlaubnis erlischt dabei in vollem Umfang, und zwar auch dann, wenn das Gericht gem. § 69a Abs. 2 StGB von der Fahrerlaubnissperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen hat. Wenn sich der Eignungsmangel nach Auffassung des Gerichts also bei bestimmten Kraftfahrzeugarten nicht auswirkt, kann es dem Angeklagten nicht das Führen solcher Kraftfahrzeugarten unter gleichzeitiger Entziehung der Fahrerlaubnis gestatten.[41] Kommt es zur Rechtskraft einer (falschen) Teilentziehung, so wird sie jedoch zu beachten sein.[42]

[39] So schon BGH NJW 1954, 1167; OLG Saarbrücken NJW 1965, 2313.
[40] BGH Urt. v. 17.2.1983 – 4 StR 716/82, NJW 1983, 1744 = NStZ 1983, 168; OLG Karlsruhe VRS 63, 200; VG Berlin NZV 2001, 139; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVR, 27. Auflage 2022, § 69 StGB Rn 24.
[41] OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Karlsruhe VRS 63, 200.
[42] Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 7. Aufl. 2018, Teil 2 Rn 134.

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