Die Kl., eine gesetzliche Unfallversicherung, nimmt die Bekl. auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr infolge eines Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Sch entstanden sind. Weiterhin begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zum Ersatz der durch den Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen. Die beklagte Leiterin des Stadtbauhofs der Stadt R teilte den im Rahmen eines 1-Euro-Jobs als Hilfsarbeiter zugewiesenen Sch dazu ein, einen Graben, den der Baggerfahrer B ausheben sollte, von Hand nachzuschachten. Der Graben war ca. 1,80 Meter tief, am Boden 0,70 Meter und an der oberen Erdkante 1,80 Meter breit. Eine Sicherung gegen nachrutschendes Erdreich war nicht vorhanden. Als Sch, der über eine Leiter in den Graben gestiegen war, dort arbeitete, löste sich ein Erdbrocken, der Sch unter sich begrub. Sch wurde schwer verletzt. Die Kl. hat die Erstattung ihr entstandener Kosten für die Rettung, ärztliche Behandlung und wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Sch verfolgt. Zur Begründung hat sie angeführt, die Bekl. habe es grob fahrlässig versäumt, für die Absicherung des Grabens gegen abrutschendes Erdreich zu sorgen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das BG das Urteil des LG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls hat das BG mit der Begründung verneint, die Bekl. habe darauf vertrauen dürfen, dass der Baggerfahrer B, der schon länger bei der Stadt R beschäftigt und ihr als zuverlässig bekannt gewesen sei, vor einer Handschachtung die notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen werde. Die vom BG zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das BG.

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