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zfs 07/2009, Sichtfahrgebot und Verkehrssicherungspflicht bei Baustellen

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BGB § 254; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 45 Abs. 1 und 3

Leitsatz

1) Da der Kraftfahrer mit Fahrbahnhindernissen jederzeit rechnen muss, muss er durch Fahren auf Sicht auch vor unvermuteten Hindernissen auf der Fahrbahn anhalten können.

2) Das gilt nicht für solche Hindernisse, mit denen der Kraftfahrer unter keinem vertretbarem Gesichtspunkt rechnen musste, wie z.B. mit unvermittelt von der Seite zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Fußgängern oder mit einem plötzlich vom Müllfahrzeug abspringenden Müllwerker.

3) Mit nicht ungewöhnlichen Fahrbahnhindernissen, wie einer Sperrschranke, muss der Kraftfahrer auch im unbeleuchteten Zustand rechnen.

4) Der Verstoß gegen die elementare Pflicht zum Fahren auf Sicht lässt selbst Verstöße des Unfallgegners bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB zurücktreten.

Thüringisches OLG, Beschl. v. 20.3.2009 – 4 U 155/08

Sachverhalt

Der Fahrer des Leihwagens der Klägerin fuhr bei Dunkelheit in die auf einer Fahrbahn angebrachte Sperrbake einer von der Beklagten eingerichteten Baustelle. Die Klägerin machte geltend, dass die Sperrschranke unzureichend beleuchtet gewesen sei. Die Beklagte und die Streitverkündete, die Eigentümerin der Sperrschranke, sahen eine alleinige Verantwortung des Fahrers des Leihwagens, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse.

Der Senat wies darauf hin, dass er der Ansicht des LG in der angefochtenen Entscheidung folgen werde, das eine Haftung der Beklagten verneint hatte.

Aus den Gründen

Aus den Gründen: „… Das LG hat die Klage abgewiesen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, für den Fahrzeugschaden der Klägerin sei allein der Fahrzeugführer – der Zeuge A – verantwortlich. Dieser habe den Leihwagen vor der Sperrbake nicht mehr zum Stehen gebracht und daher gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen.

Hiergegen richtet sich die zu...

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