1. Dem Versicherungsnehmer obliegt es nicht, den für den Eintritt eines Versicherungsfalls möglicherweise verantwortlichen Schädiger vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Der Versicherungsnehmer verlangte von dem Wohngebäudeversicherer Ersatz für einen durch Brand verursachten Gebäudeschaden. Der Versicherungsnehmer ist nicht gehalten, im Wege der Schadenminderungspflicht zunächst den Schadenverursacher in Anspruch zu nehmen, zumal es sich bei der Gebäudeversicherung im Regelfall um eine Neuwertversicherung handelt.[80]
2. Die Obliegenheit in der Wohngebäudeversicherung, "die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherungsvorschriften zu erfüllen", verstößt gegen das Transparenzgebot und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.[81]
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