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zfs 02/2013, Genetische Defekte und vorvertragliche Anze ... / D. Anzeigepflicht im Zusammenhang mit genetischen Abweichungen bei vorhandenen Vorerkrankungen

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Ob einen Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung einer Versicherung die Pflicht trifft, bereits vorhandene Ergebnisse einer genetischen Untersuchung zu offenbaren, hängt von mehreren Umständen ab. Klar ist die Rechtslage, wenn der Antragsteller unabhängig von dem Ergebnis des Tests an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die von den gestellten Antragsfragen erfasst werden. Werden abgefragte Krankheiten, Störungen oder Beschwerden verheimlicht, kommt es auf das Ergebnis eines früheren prädiktiven oder aktuell diagnostischen Gentests nicht an, da sich die Anzeigepflichtverletzung bereits aus dem Verschweigen des früheren oder aktuellen Gesundheitszustands ergibt, sofern diese Umstände gefahrerheblich im Sinne von § 19 VVG bzw. §§ 16 ff. VVG a.F. sind. Weder die Selbstverpflichtungserklärung noch § 18 GenDG sind daher einschlägig, da es nicht um das Verheimlichen eines prädiktiven Tests geht.[8] Die Täuschung als Spiegelbild der Offenbarungsobliegenheit bezieht sich nicht auf das Verheimlichen des Ergebnisses eines Gentests, sondern darauf, dass sich vor Antragstellung manifestiert habende Krankheitszeichen und dadurch veranlasste Untersuchungen und Behandlungen wahrheitswidrig nicht angegeben wurden.[9] Die Anzeigepflicht und spiegelbildlich eine Täuschung des Antragstellerss bezieht sich daher auf seinen Gesundheitszustand und/oder auf Arztbesuche/-behandlungen, Krankenhausaufenthalte oder Arbeitsunfähigkeitszeiten (sofern abgefragt). Verheimlicht der Antragsteller anzeigepflichtige Umstände, ist der Versicherer daher – abhängig vom Verschuldensgrad – berechtigt, anzufechten oder die Gestaltungsrechte der §§ 19 VVG/16 ff. VVG a.F. auszuüben. § 18 Abs. 2 GenDG stellt dies ausdrücklich klar; für die Zeit vor Inkrafttreten des GenDG gilt dies ebenfalls, da die Selbs...

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