Damit der rein vermögensverwaltende Familienpool in der Rechtsform der GmbH & Co. KG steuerlich wie eine rein vermögensverwaltende KG behandelt wird, muss eine sog. "gewerbliche Prägung" (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) vermieden werden. Hierzu muss neben der Komplementär-GmbH entweder eine natürliche Person als weiterer persönlich haftender Gesellschafter an der GmbH & Co. KG beteiligt werden oder einem der Kommanditisten[16] muss im Gesellschaftsvertrag neben der Komplementär-GmbH eine Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden.[17]

Im Übrigen gelten die zur vermögensverwaltenden KG dargestellten steuerlichen Grundsätze für die rein vermögensverwaltende GmbH & Co. KG entsprechend.

[16] Dies kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch eine Kapitalgesellschaft sein, z.B. eine weitere GmbH; vgl. R 15.8 Abs. 6 S. 2 EStR; a.A. Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 222.
[17] Vgl. hierzu Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 221 ff.

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