a) Die langjährigen Auseinandersetzungen um den "EU-Führerscheintourismus" und seine Auswirkungen in der deutschen (Straf-)Rechtsordnung beruhigen sich zusehends (zu den rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH s. die früheren Berichte, zuletzt Deutscher ZAP F. 9 R, S. 384; Blum NZV 2014, 557; Koehl NZV 2015, 7; Zwerger DAR 2014, 636).

b) Die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege des Umtauschs einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangte Fahrerlaubnis vermittelt keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet (VGH Mannheim NJW 2014, 3739 = NZV 2014, 596).

c) Die in einem anderen EU-Staat erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zur Nutzung im Inland, wenn der Betroffene ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 FeV). Eine Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA) über die Entziehung einer britischen Fahrerlaubnis ist eine vom Ausstellungsstaat herrührende unbestreitbare Information, die bei der Beurteilung der Inlandsgültigkeit der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim NJW 2014, 3739 = NZV 2014, 596). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis (BVerwG DAR 2015, 30). Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat. Die Anmeldung im Ausländerregister belegt für sich genommen noch nicht die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses (VGH Mannheim NJW 2014, 3049 = NZV 2015, 50).

d) Wer während einer im Inland festgesetzten isolierten Sperrfrist (§ 28 Abs. 4 S. 1 Ziff. 4 FeV) ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat. Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht (KG NStZ-RR 2015, 25 = StRR 2015, 151 = VRR 2014, 471 [jew. Küppers]).

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