(OLG Bamberg, Beschl. v. 29.10.2018 – 3 Ss OWi 1464/18) • § 74 Abs. 2 OWiG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ohne den Betroffenen nicht verhandelt werden darf. Danach kann das Fernbleiben in der Hauptverhandlung bei einer „genügenden Entschuldigung” gerechtfertigt sein. Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Ein Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung erfordert für seine Schlüssigkeit zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustands. Dies kann durch die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen erfolgen, ohne dass diesen die Art der Erkrankung zu entnehmen sein muss. Bescheinigungen, insb. ärztliche Atteste, haben andererseits so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen.

ZAP EN-Nr. 100/2019

ZAP F. 1, S. 139–139

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