In Unternehmen mit Betriebsrat hat der Arbeitgeber vor Ausspruch jeder Kündigung den zuständigen Betriebsrat anzuhören, § 102 BetrVG. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Entsprechendes gilt im Personalvertretungsrecht, § 79 Abs. 4 BPersVG.

Zur wirksamen Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung (formlos) mitteilen, § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG.

 

Hinweis:

Aus Beweisgründen empfiehlt sich, den Betriebsrat schriftlich zu unterrichten und sich den Empfang quittieren zu lassen.

Da sich der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nur auf die Kündigungsgründe berufen kann, zu denen er den Betriebsrat vorher angehört hat (BAG NZA 1986, 677, 678), sollte er den Betriebsrat bei einer außerordentlichen Kündigung vorsorglich immer auch zur hilfsweise, ordentlichen Kündigung anhören!

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