Liegen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, muss der Einspruch zwingend verworfen werden. Aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht muss der Tatrichter vor Erlass eines Verwerfungsurteils aber grundsätzlich bei der Geschäftsstelle nachfragen, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt, nicht aber bei allen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post (KG NZV 2015, 253 = zfs 2015, 232 m. Anm. Krenberger). Stellt der Betroffene einen allgemeinen, nicht terminsbezogenen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG und gibt das AG dem Antrag für den tatsächlich stattgefundenen Hauptverhandlungstermin statt, kann auch dann nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden, wenn der ursprünglich vorgesehene Termin verlegt worden war (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2015, 258).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge