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ZAP 17/2022, Der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB / III. Besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 6 StGB)

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§ 177 Abs. 6 S. 1 StGB hebt die Strafdrohung auf mind. zwei Jahre Freiheitsstrafe in besonders schweren Fällen, wobei § 177 Abs. 6 S. 2 StGB zwei Regelbeispiele benennt. Zum Verbrechen wird der sexuelle Übergriff in diesen Fällen nicht hochgestuft (§ 12 Abs. 3 StGB).

§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB enthält eine Legaldefinition der Vergewaltigung, die vorliegt, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insb. wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Anders als im öffentlichen Verständnis durchaus verbreitet, kann somit nicht nur die Durchführung von Geschlechtsverkehr eine Vergewaltigung sein, sondern beispielsweise regelmäßig auch das vaginale oder anale Einführen nur eines Fingers (st. Rspr., s. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 2.12.2020 – 4 StR 398/20, NStZ-RR 2021, 105, 105, wonach indes das bloße Berühren der Klitoris mit dem Finger nicht ohne Weiteres erfasst ist), nicht hingegen ein Zungenkuss (BGH, Beschl. v. 14.4.2011 – 2 StR 65/11, NStZ 2012, 33, 33). Ohne Eindringen in den Körper besonders erniedrigend kann etwa das Bespritzen mit Sperma sein (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 103 m.w.N.). Ein Abweichen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB wird insb. im Fall des Stealthing diskutiert (Hoffmann, NStZ 2019, 16, 17 f. m.w.N.).

Nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall darüber hinaus i.d.R. vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich – also mittäterschaftlich (h.M., s. MüKo/Renzikowski, § 177 Rn 160 m.w.N.) – begangen wird. Denn das Opfer sieht sich in diesem Fall mehreren, sich u.U. gegenseitig aufstachelnden Angreifern mit entsprechend eingeschränkten Verteid...

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