(OLG Brandenburg, Urt. v. 17.6.2019 – 12 U 179/18) • Schmerzensgeld ist der Höhe nach an Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen zu bemessen. Dabei sind u.a. die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebend. Berufliche Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind ebenfalls in die Bewertung eines Schmerzensgeldanspruchs einzubeziehen. Die Schmerzensgeldhöhe muss sich an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen orientieren, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und den Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt. Hinweis: Inwieweit ein Tatrichter die früheren Maßstäbe der Rechtsprechung einhält oder überschreitet, liegt in seinem pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen.

ZAP EN-Nr. 423/2019

ZAP F. 1, S. 783–783

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