In der Praxis ist nach Rechtskraft von Verurteilungen wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184b, 184c StGB) häufig ein Antrag der Ermittlungsbehörden nach § 81g StGB auf Entnahme einer Speichelprobe der Verurteilten sowie deren molekulargenetische Untersuchung die Folge. Begründet wird dies häufig allein mit der bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens. Das LG Braunschweig (Beschl. v. 19.4.2018 – 4 Qs 72/18) hat jetzt noch einmal darauf hingewiesen, dass das für die Anordnung der Maßnahme nicht ausreicht.

Das LG Braunschweig (a.a.O.) weist darauf hin, dass es an der erforderlichen Negativprognose für die Annahme von Wiederholungsgefahr fehlt. Die zu treffende Prognoseentscheidung müsse sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen. Eine bloß abstrakte Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens genüge für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO nicht. Dementsprechend genüge die bloße kriminalistische Erfahrung, dass bei Personen, die geneigt seien, sich aus sexueller Motivation kinderpornographische Bilder zu beschaffen und zu betrachten, nicht, auch wenn bei diesen Personen grundsätzlich von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger gleich gelagerter Straftaten auszugehen sei (LG Hannover StraFo 2013, 335; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.3.2011 – 3 Qs 152/11). Es genüge auch nicht allein die Tatsache, dass der Betroffene ggf. (auch) wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, um eine Negativprognose zu begründen (LG Hannover a.a.O.).

 

Hinweise:

Eine m.E. wohltuende Entscheidung, die dem vielfach zu beobachtenden Automatismus – Verurteilung in einer "KiPo-Sache" = DNA-Identitätsfeststellung – einen Riegel vorschiebt. Auch bei diesen Delikten ist vielmehr für die Anordnung der Maßnahme das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände erforderlich. Welche das sein können, lässt sich der Entscheidung des LG entnehmen (vgl. a. Burhoff, EV, Rn 1328 ff. m.w.N.), und zwar:

  • Es kann darauf ankommen, ob es einen unmittelbaren Kontakt zu Kindem oder Jugendlichen in Bezug auf die Taten, wegen derer der Betroffene verurteilt wurde, gegeben hat (vgl. LG Hannover und LG Darmstadt, jeweils a.a.O.).
  • Es ist von Bedeutung, ob aus der Art und Ausführung der bisher bekannten Anlasstaten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder aus sonstigen Erkenntnissen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren zu führen sein werden, bei denen er körperlich auf andere Personen einwirken und so typischerweise DNA-Spuren hinterlassen wird, so dass sein DNA-Identifizierungsmuster in künftigen Ermittlungsverfahren einen Aufklärungsansatz bieten könnte.
  • Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang dann aber ggf. auch wieder, ob die Straftaten, deretwegen der Betroffene verurteilt worden ist, mithilfe (s)eines Computers begangen wurden, ohne dass der Betroffene dazu unmittelbar physischen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufgenommen hat. Bei Straftaten, die auf diese Weise begangen werden, können gespeicherte DNA-Muster eben nicht zu einem Ermittlungsansatz führen, weil sich das DNA-Material nur an dem Computer finden ließe.
  • Schließlich spielt natürlich auch eine Rolle, ob zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden ist, dem Betroffenen also eine günstige Sozialprognose gestellt wurde.

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