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ZAP 10/2022, / 3 Ansprüche von Leasing-Kunden im Dieselskandal

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Im Rahmen des sog. Abgasskandals betroffene Kunden, die ihr Dieselfahrzeug zunächst geleast und sich später entschlossen haben, das Fahrzeug zu kaufen, haben ebenfalls keinen deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Hersteller (zu Neuwagen- und zu Gebrauchtwagenkäufern vgl. bereits Anwaltsmagazin ZAP 5/2022, S. 214 u. 6/2022, S. 260). Dies hat der Bundesgerichtshof mit drei Urteilen aus dem April entschieden. Seine Begründung: Solange der Leasingkunde das Fahrzeug habe nutzen können, habe er für die von ihm gezahlten Raten durchaus einen adäquaten Vorteil gehabt (Urt. v. 21.4.2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 u. VII ZR 783/21).

In den drei entschiedenen Fällen hatten die Klageparteien jeweils ein Fahrzeug aus dem VW-Konzern geleast, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut war. Vom Hersteller begehrten sie jetzt Schadensersatz in Form der Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzgl. einer Nutzungsentschädigung. In der Berufungsinstanz (OLG Köln und OLG Koblenz) hatten sie damit jeweils zum Teil Erfolg. Die Berufungsgerichte entschieden, dass der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen entspreche, sondern nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel (also Fahrzeugpreis x Fahrstrecke/Laufleistungserwartung bzw. gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs) zu bemessen sei.

Der Fahrzeughersteller ging allerdings in Revision und hatte damit jetzt Erfolg. Das Abstellen auf kaufrechtliche Maßstäbe sei falsch, meinte der VII. BGH-Zivilsenat. Er bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung beim Leasing der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kfz der Höhe nach den vertraglich vereinbar...

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