(BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 240/15) • Das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, das auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, stellt einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung kann hierbei entbehrlich sein, wenn dem Käufer die angebotene Abhilfe gem. § 440 S. 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. War das Fahrzeug aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher, so war dem Käufer eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar. Hinweis: Nach Auffassung des BGH war im konkreten Fall die Pflichtverletzung der Kfz-Händlerin auch nicht unerheblich, so dass kein Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB in Betracht kam. Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms wie hier im Fall unklar ist, lässt sich nach Ansicht des BGH nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Da das Fahrzeug hier angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals als nur bedingt verkehrssicher eingestuft werden konnte, hat der BGH die Funktionsbeeinträchtigung als mehr als nur unerheblich eingestuft.

ZAP EN-Nr. 3/2017

ZAP F. 1, S. 11–12

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