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Wohngeldrückstände aus den Vorjahren und Verrechnungen hierauf gehören nicht in die aktuelle Jahres-Gesamt- und Einzelabrechnung

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Leitsatz

  • Beschränkt ein beschlussanfechtender Antragsteller die Rechtsbeschwerde auf einzelne Beanstandungen, muss sich das Rechtsbeschwerdegericht auch nur mit diesen Punkten befassen
  • Schätzung des Heizenergie- und Warmwasserverbrauchs aufgrund eines Defekts des Messgeräts berührt die Ordnungsmäßigkeit einer Jahresabrechnung nur dann, wenn die Schätzung grob unrichtig ist
 

Normenkette

§ 28 Abs.3, 4. u.5 WEG; § 3 HeizKosV, § 9 a Abs.1 HeizKostV

 

Kommentar

1. Abschlusssalden aus vorangegangenen Geschäftsjahren dürfen nicht in eine Jahresabrechnung aufgenommen werden, da es sich insoweit weder um Einnahmen noch um Ausgaben der Eigentümer für das abzurechnende Jahr handelt. Dem Verwalter bleibt es jedoch unbenommen, Salden in einer gesonderten Kontenübersicht auszuweisen. Der Mangel einer Abrechnung führt allerdings nur dazu, dass dieser Teil des Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses für ungültig zu erklären ist.

Eine Jahresabrechnung muss eine geordnete und verständliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Abrechnungsjahr enthalten; sie ist keine Gewinn- und Verlustrechnung sowie keine Bilanz, sondern eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche die tatsächlichen Beträge einander gegenüberzustellen hat. Aus der Gesamtabrechnung sind die Einzelabrechnungen abzuleiten (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. NJW-RR 2000, 603, 604). Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung können dabei auf demselben Blatt enthalten sein; der Genehmigungsbeschluss erfasst hier sowohl die Gesamtabrechnung als auch alle Einzelabrechnungen. Nicht zu einer Jahreseinzelabrechnung gehört allerdings die Mitteilung und Verrechnung von Verbindlichkeiten oder Guthaben aus früheren Jahresabrechnungen, also die Mitteilung der Bewegungen auf einem für jeden einzelnen Eigent...

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