Zusammenfassung

 
Überblick

Rechtsbeziehungen

Die zentrale Wasserversorgung ist traditionell durch das Nebeneinander von privat betriebenen und kommunalen Wasserwerken gekennzeichnet. Im ersten Fall bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und seinen Anschlussnehmern nach privatrechtlichen Wasserversorgungsverträgen. Im zweiten Fall gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten kommunales Satzungsrecht. In beiden Fallgestaltungen sind jedoch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Versorgung mit Wasser einschlägig, die zum Schutz der Anschlussnehmer den rechtlich verbindlichen Rahmen für die Ausgestaltung sowohl der privatrechtlichen als auch der öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bilden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Versorgung mit Wasser sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl 1980 I S. 750), zuletzt geändert durch Art. 1 Erste ÄndVO vom 13.1.2010 (BGBl 2010 I S. 10) geregelt.

1 Allgemeine Versorgungsbedingungen

Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Wasserversorgung durch ein Wasserwerk privatrechtlich durch Wasserversorgungsvertrag oder öffentlich-rechtlich durch kommunale Satzung geregelt ist, müssen die Vertragsbestimmungen beziehungsweise die Satzungsregelungen inhaltlich die rechtlich zwingenden Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der Fassung vom 13.1.2010 (BGBl 2010 I S. 10) berücksichtigen.

 
Wichtig

Geltung der AVBWasserV

In den alten Bundesländern gilt die Verordnung für privatrechtliche Versorgungsverträge seit dem 1.4.1980 und für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse seit dem 1.1.1982. In den neuen Bundesländern gilt sie seit dem 3.10.1990, dem Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrags.[1]

AVBWasserV als Prüfungsmaßstab

Im Streitfall ist für die Gerichte die AVBWasserV der Prüfungsmaßstab für die rechtliche Zulässigkeit der vertraglich oder satzungsrechtlich geregelten Versorgungsbedingungen.

2 Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer

Eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht in der Wasserversorgung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur gegenüber dem Grundstückseigentümer.[1]

 
Wichtig

Konkludenter Versorgungsvertrag

Bei einem privatrechtlich ausgestalteten Versorgungsverhältnis soll zwar nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Nach Auffassung des BGH kann ein solcher Vertrag aber auch durch konkludentes Handeln zustande kommen, wenn ein Grundstückseigentümer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Wasser entnimmt. Damit, so der BGH, nimmt er das Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags konkludent an. Seine Erklärung, er wolle mit dem Versorgungsunternehmen keinen Vertrag schließen, ist in so einem Fall unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten steht.[2]

3 Anschluss- und Benutzungszwang

Aufgrund der Vorschriften des Kommunal- und Wasserverbandsrechts kann durch Satzung beziehungsweise in den Stadtstaaten durch gesetzliche Regelung der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung angeordnet werden.

Verhältnis­mäßigkeit

Dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs weder eine Enteignung darstellt, noch den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Handlungsfreiheit oder Berufsfreiheit verletzt, ist in der Rechtsprechung anerkannt.[1] Das setzt allerdings voraus, dass als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen und Befreiungen vorgesehen sind.

 
Wichtig

Gestaltungsspielraum

Auch wenn der Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlicher Natur ist, kann das Leistungsverhältnis mit den Kunden privatrechtlich durch Vertrag geregelt werden. Insoweit hat der öffentlich-rechtliche Unternehmensträger einen Gestaltungsspielraum.[2]

 
Achtung

Stilllegung von Privatbrunnen

Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hat zur Folge, dass vorhandene Privatbrunnen geschlossen werden müssen.[3]

[1] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 4.7.1988, 7 B 146/87, NuR 1989 S. 30; OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.7.2006, 9 LA 249/04, NuR 2007 S. 43.
[2] So OVG Münster, Urteil v. 28.11.1986, 22 A 1206/81, NVwZ 1987 S. 727; BVerwG, Urteil v. 11.4.1986, 7 C 50/83, NVwZ 1986 S. 754; BVerwG, Beschluss v. 15.7.1988, 7 B 195/87, NVwZ 1988 S. 1126.
[3] So OVG Lüneburg, Beschluss v. 11.7.2006, 9 LA 249/04, NuR 2007 S. 43.

4 Hausanschluss

Der Hausanschluss besteht nach § 10 Abs. 1 AVBWasserV aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage (Hausinstallation). Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der hausseitigen Absperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler.

 
Wichtig

Herstellung und Unterhaltung

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV werden Hausanschlüsse ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten,...

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