[1] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1)

§§ 1 - 15 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten

§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Gewässer.

 

(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben, einschließlich Wege-, Eisenbahn- und Straßenseitengräben, die nicht dazu bestimmt sind, Grundstücke anderer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern,

 

2.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.

2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(3) 1Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. 2Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks-, Bewässerungs- und Entwässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.

[1] (zu den §§ 2 und 3 WHG)

§ 2 Schranken des Grundeigentums

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus den oberirdischen Gewässern.

[1] (zu § 4 Abs. 5 WHG)

§ 3 Einteilung der oberirdischen Gewässer

 

(1) Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt.

 

(2) Soweit nicht Anlage 1 die Zuordnung bestimmt, gehören natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört.

§ 4 Gewässer erster Ordnung

 

(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung

 

1.

Binnenwasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind oder

 

2.

in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.

 

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis durch Verordnung zu ändern, wenn

 

1.

ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat,

 

2.

fehlerhafte Angaben in dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 anzupassen sind.

 

(3) 1Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die fertig gestellten und aus der Bergaufsicht entlassenen Tagebaurestseen

 

1.

Concordia Nachterstedt, hervorgehend aus dem Restloch Schadeleben,

 

2.

Geiseltalsee, hervorgehend aus dem Restloch Mücheln,

 

3.

Goitzsche, hervorgehend aus den Restlöchern Mühlbeck, Niemegk, Döbern und Bärenhof,

 

4.

Golpa Nord, hervorgehend aus dem Restloch Golpa Nord,

 

5.

Rösa, hervorgehend aus dem Restloch Rösa,

einschließlich der jeweils bedeutendsten Abläufe aufgrund ihrer erheblichen wasserwirtschaftlichen Bedeutung durch Verordnung in das in Absatz 1 Nr. 2 genannte Verzeichnis aufzunehmen. 2§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend für das Eigentum an den Tagebaurestseen und den Abläufen, das bei Inkrafttreten einer Verordnung nach Satz 1 besteht.

§ 5 Gewässer zweiter Ordnung

Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer.

§ 6 Eigentum an oberirdischen Gewässern

 

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

 

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.

 

(3) 1Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. 2Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

[1] (zu § 4 Abs. 5 WHG)

§ 7 Eigentumsgrenzen am und im Gewässer

 

(1) 1Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes. 2Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.

 

(2) 1Mittlerer Wasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. 3Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.

 

(3) Ist ein Gewässer zweiter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

 

(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet

 

1.

für gegenüberliegende...

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