Begriff

Ein durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich auf Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, sobald die familiengerichtliche Entscheidung (Beschluss) über den Versorgungsausgleich wirksam wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zu- oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich sind in § 76 SGB VI geregelt. § 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn durchgeführten, abgeänderten oder angepassten Versorgungsausgleichs auf den laufenden Rentenbezug.

Die Zahlung von Beiträgen und die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich ist in § 187 SGB VI bestimmt. § 52 Abs. 1 SGB VI regelt die Anrechnung von Wartezeitmonaten für einen zugunsten in der Rentenversicherung durchgeführten Versorgungsausgleich.

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