Haben die Ehepartner fast gleichartige und gleichhohe Anrechte erworben und ist somit die Differenz der Ausgleichswerte gering oder ist der Wert eines auszugleichenden Anrechts gering, soll grundsätzlich kein Versorgungsausgleich stattfinden. Die sog. Bagatellgrenze beträgt bezogen auf das Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag 1 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR) und bei einem Kapitalwert 120 % der mtl. Bezugsgröße (2024: 4.242 EUR). Das Familiengericht kann aber dennoch im Rahmen einer Ermessensausübung den Versorgungsausgleich durchführen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern: zum Beispiel dient es zur Erfüllung einer bestimmten Wartezeit oder es sind viele verschiedene geringe Ausgleichswerte vorhanden, die in ihrer Summe einen bedeutsamen Wert haben, und der andere Ehegatte mit insgesamt geringeren Anrechten bei einem Ausschluss unverhältnismäßig benachteiligt wäre.

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