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Verhaltenspflichten des Verwalters bei Wasserschaden in Wohnung

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Leitsatz

  • Bei Wasserschaden in Wohnung muss der Verwalter unverzüglich Schadensursache feststellen (lassen), wenn Ursache in GE liegen kann

    Bei Pflichtverletzung Haftung des Verwalters (selbst bei nachträglicher Feststellung ausschließlicher Schadensursache im SE)

    Deckungsansprüche gegen den Versicherer und Schadensbeseitigungsmaßnahmen im SE-Bereich muss der Verwalter allerdings nicht verfolgen

 

Normenkette

§ 26 WEG, § 27 Abs. 1, Nr. 2, 3 WEG, § 675 BGB, §§ 74ff. VVG

 

Kommentar

Zum Sachverhalt in Kurzform:

In der Wohnung der Antragstellerin traten seit 1993 Feuchtigkeitsschäden auf. Ab August 1994 stand die Wohnung leer. Der Sachverständige F. meinte im Dezember 1995, die Ursachen der Feuchtigkeit lägen in einer unzureichenden Außenabdichtung. Die Antragsgegnerin (die WEG-Verwalterin) veranlasste jedoch eine Untersuchung, die im August 1995 ergab, dass ein im Fußboden der Wohnung verlegtes undichtes Brauchwasserrohr die Durchfeuchtungen verursachte. Daraufhin zeigte die WEG-Verwalterin den Leitungswasser-Schaden dem Gebäudeversicherer an. Erst nachdem sich dieser zur Kostenübernahme bereit erklärt hatte, vergab die Verwalterin im Jahre 1996 die Aufträge zur Durchführung der Arbeiten. Diese zogen sich bis April oder Mai 1996 hin. Der Versicherer zahlte wegen des Mietausfalles für vier Monate DM 4.200,- an die Gemeinschaft.

Die Antragstellerin verlangte von der Antragsgegnerin Schadensersatz, nämlich den Mietausfall für die Zeit von August 1994 bis einschließlich Juni 1996 in Höhe von DM 19.320,-; darin ist der vom Versicherer gezahlte Betrag enthalten.

Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht dem Antrag im Wesentlichen entsprochen und ihr die von dem Versicherer geleistete Entschädigung (DM 4.200,-) als Miet...

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