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Teil J Nordirland-Protokoll / 6.3 Verbrauchsteuerrecht

Michael Lux
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  • Schulen Sie Ihr Personal, damit es versteht, dass für die Lieferung und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach NI – soweit sie von den EU-Harmonisierungsrichtlinien erfasst sind (also alkoholische Getränke, Energieerzeugnisse und Tabakwaren) – die unionsrechtlichen Regeln gelten (insbesondere die Richtlinie (EU) 2020/262[42]), ggf. in der Form, in der sie vom VK in nationales Recht umgesetzt worden sind. Die bedeutet u. a., dass Beförderungen von Unionswaren unter Steueraussetzung von und nach NI grundsätzlich im Rahmen von EMCS durchzuführen sind (Art. 20–28 Richtlinie (EU) 2020/262). Für die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern (z. B. Kaffee) gelten die allgemeinen Binnenmarkt- und Umsatzsteuerregeln und eine etwaige nationale Verbrauchsteuer wird allein nach den Vorschriften des VK erhoben.
  • Auch die Regeln über den innergemeinschaftlichen Versandhandel – sog. Fernverkäufe (Art. 44 Richtlinie (EU) 2020/262) – gelten nur in NI, nicht aber in GB.
  • Wurde eine harmonisierte Verbrauchsteuer für eine Ware erhoben, die in einen anderen Verbrauchsmitgliedstaat gelangt, so kann die Steuer erstattet werden (Art. 10 Richtlinie (EU) 2020/262); diese Regelung gilt gegenüber NI (das wie ein eigenständiger EU-Mitgliedstaat behandelt wird), nicht aber gegenüber GB. Es ist also darauf zu achten, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die möglicherweise zum Verbrauch nach GB verbracht werden, nicht schon in der Union in den steuerrechtlich freien Verkehr überzuführen. Sind die Waren für NI bestimmt, kann die Verzollung in der Union (z. B. in Irland oder Frankreich) unter Steuerbefreiung und Beförderung im EMCS-Verfahren erfolgen (Zollverfahrenscode 42).
  • Für die Lieferung und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach GB gelten die Regeln über die Ausfuhr nach Drittländern, fü...

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