Die Frage, ob die Regelungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr oder die Regelungen für Einfuhren und Ausfuhren anzuwenden sind, bestimmt sich nicht nach der Ansässigkeit der beteiligten Unternehmen, sondern vielmehr nach der körperlichen Warenbewegung. Dies bedeutet, dass sich bei Warenlieferungen durch britische Lieferanten aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an deutsche Kunden umsatzsteuerlich die Behandlung durch den Austritt des VK aus der EU nicht grundsätzlich verändert. Es bleibt weiterhin bei einer Beurteilung als innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Die britische Pickwick Ltd, beliefert den deutschen Maschinenbauunternehmer Müller OHG aus einem Zentrallager in Antwerpen, Belgien. Es handelt sich vor und nach dem Brexit um innergemeinschaftliche Lieferungen aus Belgien nach Deutschland, und die Müller OHG schuldet entsprechende Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland.

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