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Taschengeld als einsetzbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin

Barbara Rotter
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Leitsatz

Die Beklagte war erstinstanzlich verurteilt worden, an ihren minderjährigen Sohn für die Zeit ab August 2005 Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der jeweils gültigen Fassung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils zu zahlen.

Sie beabsichtigte unter Berufung auf ihre Leistungsunfähigkeit, gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einzulegen und beantragte hierfür Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Ihrem Antrag wurde nicht entsprochen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, dass sie zur Leistung von Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nicht in der Lage sei. Sie verfüge über ein eigenes Erwerbseinkommen i.H.v. 950,00 EUR netto monatlich, das sie einzusetzen habe, um den Unterhaltsanspruch des Klägers zu erfüllen. Auch Taschengeld sowie Nebeneinkünfte stellten unterhaltspflichtiges Einkommen dar und seien zu Unterhaltszwecken zu verwenden, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners gewahrt bleibe.

Habe dieser in der Ehe sein Auskommen, erhalte er also Naturalunterhalt von seinem erwerbstätigen Partner, habe er das Taschengeld wie auch den Zuverdienst für Unterhaltszwecke einzusetzen.

Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall gegeben. Der Ehemann der Beklagten erwirtschafte ein Nettoeinkommen von ca. 2.500,00 EUR monatlich.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass dieser Verdienst erheblich zurückgegangen sei. Jedenfalls könne sie die Berechnung des Einkommens ihres jetzigen Ehemannes nicht allein auf die vorläufigen Zahlen seiner Einkünfte im Jahre 2006 stützen. Bei schwankenden Einkommen sei das über einen länge...

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OLG Köln 4 UF 240/06
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Taschengeld als einsetzbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin  Leitsatz (amtlich) Die für ihre Leistungsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sie nicht in der Lage ist, ...

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