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Streitwert bei der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens

Barbara Rotter
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Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute begehrten eine Regelung über die Nutzung ihrer Wohnung, für die eine monatliche Miete von 400,00 EUR zu zahlen war. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert für das Verfahren auf 2.400,00 EUR fest und verwies in seiner Entscheidung darauf, dass im Gegensatz zum Wohnungszuweisungsverfahren aus Anlass der Ehescheidung beim Streit über die Ehewohnung während der Trennungszeit nur der 6-fache Wert der Monatsmiete anzusetzen sei.

Gegen diesen Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde ein und beantragten, den Wert auf 4.800,00 EUR festzusetzen.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG setzte den Geschäftswert auf 4.800,00 EUR fest. Dies unter Hinweis auf die inzwischen überwiegende Auffassung der OLG in neueren Entscheidungen (OLG Bamberg v. 11.9.2002 - 2 UF 153/02, OLGReport Bamberg 2002, 484 = FamRZ 2003, 467; OLG Nürnberg v. 18.6.2003 - 10 WF 1658/03, MDR 2003, 1319 = OLGReport Nürnberg 2003, 322; OLG Frankfurt v. 28.1.2004 - 5 WF 230/03, OLGReport Frankfurt 2004, 148 = FamRZ 2005, 230; OLG Köln v. 26.2.2004 - 4 UF 19/04, OLGReport Köln 2004, 285 = FamRZ 2005, 639; OLG München FamRZ 2005, 1022; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 1583). In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, es verkenne nicht, dass der Gesetzgeber den Wortlaut der Regelungen unverändert ließ, als er mit Wirkung zum 1.8.2001 die Vorschrift des § 21 HausratsVO durch diejenige des § 100 Abs. 3 KostO ersetzte, so dass wie schon bei der früheren Gesetzeslage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 3 S. 2 KostO der Geschäftswert in geringerer Höhe als nach dem einjährigen Mietwert festgesetzt werden könnte. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift und ein Rückgriff auf den Rechts...

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