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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 06.03.2006 - 13 WF 174/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Streitwert für ein Wohnungszuweisungsverfahren während der Trennungszeit von Eheleuten bemißt sich nach dem einjährigen Mietwert.

 

Normenkette

KostO § 100 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Beschluss vom 10.10.2005; Aktenzeichen 16 F 79/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 10.10.2005 verkündete Beschluss des AG Meldorf - FamG - geändert, soweit durch ihn der Geschäftswert in der Hauptsache festgesetzt worden ist.

Der Geschäftswert wird anderweit auf 4.800 EUR festgesetzt.

Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 5 KostO.

 

Gründe

Die Parteien waren getrenntlebende Eheleute. Sie erstrebten eine Regelung über die Nutzung ihrer Wohnung. Diese hatte einen Mietwert von monatlich 400 EUR.

Das AG hat den Streitwert auf 2.400 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass im Gegensatz zum Verfahren der Wohnungszuweisung aus Anlass der Scheidung beim Streit über die Ehewohnung nur für die Trennungszeit der 6-fache Wert der Monatsmiete anzusetzen sei.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragen, den Wert auf 4.800 EUR festzusetzen.

Die aus eigenem Recht des Anwalts gem. den §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 3 KostO in zulässiger Weise angebrachte Beschwerde hat Erfolg.

Der Senat setzt den Geschäftswert des Streits über die Ehewohnung nicht nur bei einem Verfahren nach den §§ 1, 3 ff. HtVO in Höhe des einjährigen Mietwerts gem. § 100 Abs. 3 S. 1 KostO fest, sondern auch bei einem Verfahren nach § 1361b BGB. Insoweit folgt er nicht mehr der Auffassung, wie sie in einer Entscheidung des ...

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  Leitsatz (amtlich) Auch im Verfahren nach § 1361b BGB bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 100 Abs. 3 S. 1 KostO nach dem einjährigen Mietwert (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, s. FamRZ 1995, 560).  Normenkette KostO § 100 Abs. ...

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