Rz. 197

Bei einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung hat der Rechtspfleger zu beachten, dass ein Anspruchsübergang nach § 59 ausscheidet, soweit die von der Staatskasse an den beigeordneten Anwalt geleistete Vergütung durch Zahlungen der Partei (§ 120 ZPO) gedeckt ist.

 

Variante 2: Es ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden und die Partei hat bereits die Gerichtskosten sowie darüber hinaus weitere 700 EUR ratenweise aufgebracht.

Es bleibt bei der Festsetzung gegen den Gegner in Höhe des Unterschiedsbetrages von 680 EUR, der dem Anwalt noch zusteht. Der Rechtspfleger vermerkt aber einen übergegangenen Anspruch von nur 20 EUR, weil von ausgezahlten 720 EUR Grundvergütung durch die Raten 700 EUR gedeckt sind. Für die Partei selbst ergibt sich hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ein restlicher Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Höhe von 50 EUR (Anwalt 680 EUR + Staatskasse 20 EUR + Partei 50 EUR = Gesamtanspruch 750 EUR).

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