Rz. 149

Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind (vgl. § 209 BRAO) gilt nach Abs. 1 S. 3 das RVG, sofern sie Tätigkeiten erbringen, die als anwaltliche Tätigkeiten anzusehen sind (siehe Rdn 124 ff.). Für Rechtsberater, die nicht Rechtsanwalt bzw. nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, kann sich aber ebenfalls eine entsprechende Anwendung des RVG ergeben:

aa) Rentenberater und registrierte Erlaubnisinhaber (RDG)

 

Rz. 150

Nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gilt das RVG für die Vergütung

der Rentenberaterinnen und Rentenberater (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG) sowie
der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer

entsprechend.

Danach können zunächst Rentenberaterinnen und Rentenberater (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG) nach dem RVG abrechnen.[250] Am 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) werden die in § 4 Abs. 1 bis 3 RDGEG enthaltenen Vergütungsregelungen für Rentenberater in § 13d RDG überführt. Durch § 13d Abs. 1 S. 1 RDG wird dann für die Vergütung der Rentenberater das RVG für entsprechend anwendbar erklärt. Das RDGEG enthält dann nur noch Übergangsregelungen insbesondere für registrierte Erlaubnisinhaber.[251] § 4 Abs. 1 RDGEG bestimmt deshalb ab 1.10.2021, dass für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüfer § 13d RDG entsprechend gilt.

 

Rz. 151

Registrierte Erlaubnisinhaber – allerdings ohne die Frachtprüfer – unterfallen ab 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) gem. § 4 Abs. 1 RDGEG und § 13d RDG dem RVG. Wer registrierter Erlaubnisinhaber ist und deshalb nach dem RVG abrechnet, ergibt sich aus § 1 RDGEG. Registrierte Erlaubnisinhaber sind gem. § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG Erlaubnisinhaber,

deren Erlaubnis sich auf andere als die in § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG genannten Bereiche erstreckt oder
deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen.

Diese Erlaubnisinhaber werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber) und entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RDG in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen.

 

Rz. 152

Nach § 4 Abs. 2 RDGEG dürfen diese Personen keine die Sätze des RVG unterschreitenden Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO) ist unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Nur im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden. Am 1.10.2021 (Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften) wird diese Regelung aus § 4 Abs. 2 RDGEG in § 13d Abs. 2 RDG überführt.

 

Rz. 153

Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater, der registrierten und der Kammerrechtsbeistände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend, § 4 Abs. 3 RDGEG. Ab 1.10.2021 enthält § 13d Abs. 3 RDG diese Regelung.

[250] Vgl. zur Vergütung eines gerichtlich zur Vertretung des Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zugelassenen Rentenberaters KG RVGreport 2011, 98 = Rpfleger 2011, 293.
[251] BT-Drucks 19/20348, S. 53.

bb) Registrierte Personen (RDG)

 

Rz. 154

Die in § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG genannten Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 RBerG sind keine registrierten Erlaubnisinhaber i.S.v. § 4 Abs. 1 RDGEG, die (wegen § 13d RDG) nach dem RVG abrechnen können. Denn diese Personen werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis lediglich als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG und nicht als registrierte Erlaubnisinhaber registriert. Dafür, dass registrierte Personen nicht nach dem RVG abrechnen, spricht auch Folgendes: Der Gesetzgeber regelt in § 4 Abs. 1 RDGEG und § 13d Abs. 1 RDG ausdrücklich, dass die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG registrierten Rentenberater nach dem RVG abrechnen. Diese ausdrückliche Regelung war nötig, weil Rentenberater keine registrierten Erlaubnisinhaber, sondern registrierte Personen sind.

cc) Versicherungsberater

 

Rz. 155

Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RbBerG) kann gem. § 2 RDGEG abweichend von § 1 Abs. 1 S. 2 RDGEG nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung erteilt werden. Diese rechnen deshalb nicht nach dem RVG ab.

dd) Inkassodienstleistungen

 

Rz. 156

Auch für Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, gilt das RVG nicht. Denn nach § 4 Abs. 4 RDGEG richtet sich die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin...

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