Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Grundsätze
Rz. 315
Für die Berechnung der Vergütung des Testamentsvollstreckers schließt Abs. 2 S. 1 explizit die Anwendung des RVG aus. Eine Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker gibt es nicht. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich vielmehr nach § 2221 BGB. Danach hat der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Bei unwirksamer Bestellung des Testamentsvollstreckers steht ihm gleichwohl für die vor der Feststellung der Unwirksamkeit erbrachten Tätigkeiten eine Vergütung zu, es sei denn, er hat gegen den Willen der Erben gehandelt.
b) Anwendung des RVG
Rz. 316
Das RVG ist nach Abs. 2 S. 2 nur anwendbar, wenn und soweit ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt im Rahmen der Testamentsvollstreckung spezifisch anwaltliche Dienstleistungen erbringt (§ 1835 Abs. 3 BGB). Auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 1835 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 164 ff.) wird verwiesen. Eine Vergütung nach dem RVG kann etwa verlangt werden, wenn der Testamentsvollstrecker selbst als Prozessbevollmächtigter des Nachlasses tätig wird oder die Erben in einem gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren vertritt.
Rz. 317
Eine Vergütung nach dem RVG kann aber nicht für einfache Schreiben an Behörden, Mahnschreiben oder für die Einziehung von Forderungen verlangt werden. Auch eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 kann dem anwaltlichen Testamentsvollstrecker nur zugebilligt werden, wenn auch ein juristischer Laie sich eines Rechtsanwalts bedient hätte. Bei auswärtiger Prozessführung kann er die Korrespondenzgebühren gem. VV 3400 ff. indes nicht liquidieren, weil er als Anwalt in der Lage ist, den ...