Rz. 48
Ist der Anwaltsvertrag unwirksam, werden dem Anwalt i.d.R. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Mandanten zustehen.[83] Die Höhe des Aufwendungsersatz- bzw. Bereicherungsanspruchs ergibt sich dabei regelmäßig aus dem RVG. Ein auf §§ 677 ff. BGB bzw. §§ 812 ff. BGB basierter Vergütungsanspruch darf indes nicht zu einer Honorierung wider die Intention des Gesetzgebers führen, sondern beschränkt sich naturgemäß auf die Fälle, in denen lediglich eine unverdiente Besserstellung des Auftraggebers verhindert werden soll.[84] Dies ist etwa bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Mandanten (§§ 104 ff. BGB) der Fall. Hingegen schließt die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Vertretungs- oder Verteidigungsverbot (§ 134 BGB i.V.m. § 45 BRAO, § 3 BORA bzw. §§ 146, 138a StPO) zugleich den Aufwendungsersatzanspruch des Anwalts nach § 670 BGB sowie den Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB aus.[85]
Rz. 49
Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.[86] Der Vergütungsanspruch des kündigenden Rechtsanwalts geht insoweit unter (vgl. dazu auch § 15 Rdn 254).[87]
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