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Berufsordnung der Rechtsanwälte / § 3 Interessenwiderstreit

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(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen keine widerstreitenden Interessen vertreten. 2Sie dürfen in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von der Mandantin oder dem Mandanten und/oder der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.

 

(2) Wer erkennt, dass er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 Bundesrechtsanwaltsordnung tätig geworden ist, hat unverzüglich die Mandantschaft zu informieren und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

 

(3) 1Eine gemeinschaftliche Berufsausübung im Sinne von § 43a Abs. 4 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung liegt bei Bürogemeinschaften (§ 59q Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht vor. 2Eine Sozietätserstreckung gilt auch für individuell erteilte Mandate.

 

(4) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen in einem Mandat nach § 43a Abs. 4 Satz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandantinnen und Mandanten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt ist. 2Dafür ist, über die allgemeinen Anforderungen des § 2 hinaus, insbesondere erforderlich

 

a)

die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen,

 

b)

der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, und

 

c)

das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren.

3Die Einhaltung dieser Vorkehrungen ist zum jeweiligen Mandat zu dokumentieren.

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