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Schenkung an Minderjährigen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Schenkung eines Wohnungseigentums von Großmutter an minderjährigen Enkel nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (insbesondere wegen des Eintritts des Beschenkten in den Verwaltervertrag gem. § 10 Abs. 4 WEG analog)

    Vormerkung zur Sicherung gesetzlicher Rückübertragungsansprüche des Schenkers ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig; andere Sicherungsmöglichkeiten zulässig

 

Normenkette

§ 10 Abs. 4 WEG, § 528 BGB, § 530 BGB, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1909 BGB

 

Kommentar

1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums (hier von der Großmutter an ihr minderjähriges Enkelkind) begründet für den Enkel nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die Schenkung mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist (ebenso bereits BayObLGZ 1979, 243, 248).

Vorliegend war auch vertraglich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zugunsten der Großmutter im Rahmen der Schenkung vereinbart worden, ebenso wurde das bei Schenkungen bestehende gesetzliche Rückforderungsrecht vorbehalten.

2. Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung ( § 925 BGB) und damit auch die Wirksamkeit der Vertretung eines Minderjährigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte die Mutter ihr minderjähriges Kind nicht allein gesetzlich vertreten; der Ausschluss der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter folgt hier aus den § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit kann das Rechtsgeschäft nur wirksam werden, wenn es von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger ( § 1909 BGB) genehmigt wird (vgl. auch BayObLG, RPfl. 98, 70, 71).

3. Das Rechtsgeschäft ist hier für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dieses Ergebnis ist aus seiner Gesamtbe...

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