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OLG Hamm Beschluss vom 23.05.2000 - 15 W 119/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Schenkung an Minderjährigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums begründet für den Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn sie mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist. (wie BayObLGZ 1979, 243, 248).

2. Eine Vormerkung, die die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche des Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

 

Normenkette

BGB § 883 Abs. 1 S. 2, § 1795 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 1362/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluß teilweise aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten vom 29.11.1999 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 25.02.1999. abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Dem Vollzug des Eintragungsantrages vom 09.02.1999 stehen folgende Hindernisse entgegen:

  1. fehlende gesetzliche Vertretung der Beteiligten zu 2),
  2. fehlende Eintragungsfähigkeit der beantragten Rückauflassungsvormerkung.

Zur Behebung der Hindernisse durch

  • Einreichung der Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten zu 2) in dem notariellen Vertrag vom 07.11.1998 durch einen vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger der Minderjährigen in der Form des § 29 GBO (zu 1.)
  • Rücknahme des Antrags auf Eintragung der Rückauflassungsvormerkung (zu 2.)

wird den Beteiligten eine Frist voneinem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels auf 3.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) hat durch notarielle Urkunde vom 19.03.1987 das damals im Gr...

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